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NJAG,NI § (Titel, Fassung, Einleitung)Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
NJAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

Vom 22. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 449)

Zuletzt geändert am 16. Oktober 1996 (Nds. GVBl. S. 430)

Pflichtfeld

§ 17 NJAG - Wiederholung der Prüfungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Die Prüfungen dürfen bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.

(2) Eine nochmalige Wiederholung der zweiten Staatsprüfung kann das Justizministerium gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungen bei dem niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Referendarin oder des Referendars in dem zweiten Prüfungsverfahren vorgelegen hat. Diese ist unverzüglich geltend zu machen. Die nochmalige Wiederholung findet außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses statt.