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Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Amtliche Abkürzung
NKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310010000000

In der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41 - VORIS 20310 01 00 00 000 -)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Kommunale Abgaben1
Rechtsgrundlage für kommunale Abgaben2
Zweiter Teil
Die einzelnen Abgaben
Steuern3
Verwaltungsgebühren4
Benutzungsgebühren5
Beiträge6
Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen6a
Besondere Wegebeiträge7
Erstattung der Kosten für Haus- und Grundstücksanschlüsse8
Fremdenverkehrsbeiträge9
Kurbeiträge10
Dritter Teil
Verfahrensvorschriften
Anwendung der Abgabenordnung11
Beauftragung und Mitteilungspflichten Dritter12
Abgabenbescheide13
Öffentliche Bekanntmachung14
Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung15
Vierter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
Abgabenhinterziehung16
- aufgehoben -17
Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung18
Einschränkung von Grundrechten19
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift20
Aufhebung von Rechtsvorschriften21
- aufgehoben -22
Inkrafttreten23
Pflichtfeld

§ 3 NKAG - Steuern

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Amtliche Abkürzung
NKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310010000000

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise können Steuern erheben. 2Die Besteuerung desselben Steuergegenstandes durch eine kreisangehörige Gemeinde und den Landkreis ist unzulässig.

(2) 1Vergnügungssteuer kann von Gemeinden, Jagdsteuer von Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. 2Von der Jagdsteuer ausgenommen bleibt die Ausübung der Jagd in nicht verpachteten Eigenjagdbezirken des Bundes und des Landes sowie auf Grundstücken, die diesen Bezirken angegliedert worden sind.

(3) Die Erhebung einer Getränkesteuer sowie einer Schankerlaubnissteuer ist unzulässig.

(4) 1Die Gemeinden und Landkreise sollen Steuern nur erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. 2Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.