(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine nach § 11 oder § 14 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
2.
Maßnahmen, die nach § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
3.
Auflagen nach § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 nicht erfüllt,
4.
gefundene Gegenstände und die Fundstelle nicht gemäß § 14 Abs. 2 unverändert lässt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Es können eingezogen werden:
1.
Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine ordnungswidrige Handlung zerstört worden ist,
2.
Gegenstände, die durch ordnungswidrige Handlungen unter Verletzung des § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2 oder § 16 Abs. 2 erlangt worden sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.