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DSchG,NI § (Titel, Fassung, Einleitung)Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
2251

Vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517)

Zuletzt geändert am 28. Mai 1996 (Nds. GVBl S. 242)

Pflichtfeld

§ 8 DSchGAnlagen in der Umgebung von Baudenkmalen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
2251

In der Umgebung eines Baudenkmals dürfen Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Bauliche Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals sind auch so zu gestalten und in Stand zu halten, dass eine solche Beeinträchtigung nicht eintritt. § 7 gilt entsprechend.