(1) Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer
1.
ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, instandsetzen oder wiederherstellen,
2.
ein Bau- oder Bodendenkmal oder einen in § 3 Abs. 3 genannten Teil eines Baudenkmals von seinem Standort entfernen oder mit Aufschriften
oder Werbeeinrichtungen versehen,
3.
die Nutzung eines Baudenkmals ändern oder
4.
in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen will.
(2) Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie sich nur auf Teile des Kulturdenkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes zu sichern. Insbesondere kann verlangt werden, dass ein bestimmter Sachverständiger die Arbeiten leitet, dass ein Baudenkmal an anderer Stelle wieder aufgebaut wird oder dass bestimmte Bauteile erhalten bleiben oder in einer anderen baulichen Anlage wieder verwendet werden.
(4) Ist für eine Maßnahme eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung erforderlich, so umfasst diese die Genehmigung nach Absatz 1. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie an Kulturdenkmalen im Eigentum oder Besitz des Bundes oder des Landes oder durch den Bund oder das Land ausgeführt werden sollen; sie sind dem Landesamt für Denkmalpflege mit Planungsbeginn anzuzeigen. Satz 1 gilt entsprechend für Maßnahmen nach Absatz 1, die durch die Klosterkammer Hannover oder an Kulturdenkmalen im Eigentum oder Besitz einer von ihr verwalteten Stiftung ausgeführt werden.