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DSchG,NI § (Titel, Fassung, Einleitung)Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
2251

Vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517)

Zuletzt geändert am 28. Mai 1996 (Nds. GVBl S. 242)

Pflichtfeld

§ 13 DSchG - Erdarbeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010000000

(1) Wer Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes zu sichern. § 12 Abs. 2 Satz 3 und 4 und § 10 Abs. 4 gelten entsprechend.