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Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576 - VORIS 20300 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111)

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil:
Grundlagen der Kommunalverfassung 1 bis 18
Zweiter Teil:
Benennung, Sitz, Hoheitszeichen19 bis 22
Dritter Teil:
Gebiete23 bis 27
Vierter Teil:
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger28 bis 44
Fünfter Teil:
Innere Kommunalverfassung45 bis 96
Erster Abschnitt:
Vertretung45 bis 70
Zweiter Abschnitt:
Ausschüsse der Vertretung71 bis 73
Dritter Abschnitt:
Hauptausschuss74 bis 79
Vierter Abschnitt:
Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter80 bis 89
Fünfter Abschnitt:
Ortschaften, Stadtbezirke 90 bis 96
Sechster Teil:
Samtgemeinden97 bis 106
Erster Abschnitt:
Bildung und Aufgaben der Samtgemeinden97 bis 102
Zweiter Abschnitt:
Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde103 bis 106
Siebenter Teil:
Beschäftigte107 bis 109
Achter Teil:
Kommunalwirtschaft 110 bis 158
Erster Abschnitt:
Haushaltswirtschaft110 bis 129
Zweiter Abschnitt:
Sondervermögen und Treuhandvermögen130 bis 135
Dritter Abschnitt:
Unternehmen und Einrichtungen136 bis 152
Vierter Abschnitt:
Prüfungswesen153 bis 158
Neunter Teil:
Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen159 bis 169
Erster Abschnitt:
Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und übrige regionsangehörige Gemeinden159 bis 167
Zweiter Abschnitt:
Landkreis Göttingen und Stadt Göttingen 168 bis 169
Zehnter Teil:
Aufsicht170 bis 176
Elfter Teil:
Übergangs- und Schlussvorschriften177 bis 182

Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 23 NKomVG - Gebietsbestand

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. 2Das Gebiet des Landkreises besteht aus den Gebieten der kreisangehörigen Gemeinden und den zum Landkreis gehörenden gemeindefreien Gebieten. 3Das Gebiet der Region Hannover besteht aus den Gebieten der regionsangehörigen Gemeinden. 4Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

(3) Das Gebiet des Landkreises soll so bemessen sein, dass die Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner und die Verbundenheit des Landkreises mit den kreisangehörigen Gemeinden gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

(4) 1Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. 2Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben oder ausgegliedert werden. 3Das für Inneres zuständige Ministerium regelt durch Verordnung die Verwaltung der gemeindefreien Gebiete. 4Es stellt hierbei sicher, dass deren Einwohnerinnen und Einwohner entweder unmittelbar oder durch eine gewählte Vertretung an der Verwaltung teilnehmen. 5Die Vorschriften dieses Gesetzes für kreisangehörige Gemeinden gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend.