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§ 22 NJagdG - Jagdschein, Jagdabgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Der Jahresjagdschein wird für ein oder, mit Ausnahme des Jugendjagdscheins, für drei Jagdjahre erteilt oder verlängert.

(2) Die Jagdbehörde erhebt von Personen, die einen Jagdschein erhalten, zugleich mit der Gebühr für den Jagdschein eine Jagdabgabe. Die Jagdabgabe steht dem Land zu und ist zur Förderung jagdlicher Zwecke zu verwenden. Die anerkannte Landesjägerschaft ist über die Verwendung anzuhören. Die oberste Jagdbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Einnahmen aus der Jagdabgabe und deren Verwendung.

(3) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung die Höhe der Jagdabgabe. Die Abgabe für ein Jagdjahr darf die Gebühr für den Jahresjagdschein für ein Jahr nicht übersteigen. Die Abgabe für den Jahresjagdschein für drei Jahre beträgt das Dreifache der Abgabe für einen Jahresjagdschein für ein Jahr. Die Landesregierung kann in der Verordnung bestimmen, dass Personen, die mit der Jagd amtlich oder beruflich befasst sind, einschließlich hauptberufliche bestätigte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, von der Abgabe befreit sind oder die Abgabe zu ermäßigten Sätzen zu leisten haben.

(4) Die Jagdbehörde gibt der Geschäftsführung der anerkannten Landesjägerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn ein Jagdschein wegen eines schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die bei der Ausübung der Jagd zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit versagt oder für ungültig erklärt und eingezogen werden soll.