§ 17 NVwVG - Vollstreckung nach dem Tode des Vollstreckungsschuldners
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210030000000
(1) Eine Vollstreckung, die vor dem Tode des Vollstreckungsschuldners begonnen hatte, kann in den Nachlaß fortgesetzt werden.
(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung des Vollstreckungsschuldners erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden oder wenn der Erbe unbekannt oder wenn es ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, die Vollstreckungsbehörde dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlaßpfleger bestellt worden ist oder die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.