§ 32 NArchtG - Vertreterversammlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77210
(1) 1Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl nach den Vorschriften einer Wahlordnung von den Kammermitgliedern gewählt. 2Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.
(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts und die Durchführung der Wahl sowie das vorzeitige Ausscheiden aus der Vertreterversammlung.
(3) Die Vertreterversammlung
- 1.
beschließt die Satzungen,
- 2.
stellt die Jahresrechnung fest,
- 3.
wählt Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und beschließt darüber, ob und gegebenenfalls welche Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Jahresrechnung oder Teilen davon beauftragt werden,
- 4.
beschließt über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,
- 5.
beschließt über die Aufnahme von Darlehen,
- 6.
wählt die Mitglieder des Vorstandes, beruft sie ab und beschließt über ihre Entlastung,
- 7.
beschließt nach Maßgabe der Hauptsatzung über die Bildung von Ausschüssen, wählt die Mitglieder der Ausschüsse und beruft sie ab, jedoch nicht hinsichtlich des Eintragungsausschusses,
- 8.
beschließt über die Vorschläge für die Bestellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte,
- 9.
beschließt nach Maßgabe der Hauptsatzung über die Höhe der Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen sowie für Sachverständige,
- 10.
beschließt über die Schaffung von und die Beteiligung an privaten Einrichtungen (§ 25 Abs. 2).
(4) 1Die Vertreterversammlung beschließt und wählt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Beschlüsse über die Hauptsatzung und die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.