§ 109 NGefAG - Zuständigkeiten, Verwaltungsakte und Verordnungen nach bisherigem Recht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Zuständigkeitsregelungen, Verwaltungsakte und Verordnungen nach bisherigem Recht bleiben solange unberührt, bis sie durch Regelungen auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften ersetzt werden.
(2) In Verordnungen im Sinne des § 15 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die vor dem 1. Januar 1975 erlassen und danach nicht geändert worden sind, tritt an die Stelle der bisherigen Zwangsgeldandrohung die Verweisung auf § 59 dieses Gesetzes. Das gleiche gilt, soweit Verordnungen auf die Bußgeldvorschrift in § 22 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verweisen.