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Abschnitt 1 RL SEE-FördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Seenentwicklung (RL Seenentwicklung - SEE)
Redaktionelle Abkürzung
RL SEE-FördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1.1
Das Land Niedersachsen gewährt, ggf. unter finanzieller Beteiligung der EU, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 347 S. 487), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2016/142 vom 2. 12. 2015 (ABl. EU 2016 Nr. L 28 S. 8), Zuwendungen für Vorhaben der Seenentwicklung i. S. der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. 10. 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32) (EG-Wasserrahmenrichtlinie - im Folgenden: EG-WRRL -).

Zweck der Zuwendungen ist die Sanierung und Restaurierung von Seen (Stillgewässern) i. S. der EG-WRRL, um so die Qualität der Gewässer zu verbessern, den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial der Gewässer zu verbessern oder zu erhalten, die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes zu stärken und das natürliche Erbe zu erhalten.

1.2
Die Förderung von Vorhaben nach dieser Richtlinie erfolgt innerhalb der Gebietskulisse Seenentwicklung. Gebietskulisse dieser Richtlinie sind Stillgewässer Niedersachsens mit einer Fläche von mindestens 50 ha gemäß EG-WRRL. Kleinere Stillgewässer können gefördert werden, wenn sie für die Wasserwirtschaft, den Naturschutz oder die ländliche Entwicklung von Bedeutung sind. Im Fall einer Beteiligung des ELER bezieht sich die Gebietskulisse nur auf das ländliche Gebiet i. S. des Programms zur Förderung der Entwicklung im ländlichen Raum Niedersachsen und Bremen 2014-2020 (PFEIL).

1.3
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER).

1.4
Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.