§ 13 NKatSGBegriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind zur Katastrophenbekämpfung bestimmte und dafür gegliederte, nach Fachdiensten ausgerichtete und einheitlich geführte Zusammenfassungen von Personen und Material. Einheiten sind für beweglichen Einsatz, Einrichtungen für ortsfesten Einsatz bestimmt.