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Abschnitt 1 StTErfoRdErl - I.

Bibliographie

Titel
Erforschung von Straftaten in den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Betrieben
Redaktionelle Abkürzung
StTErfoRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100000000020

1.
Bergbauliche Betriebe unterliegen gemäß § 69 des Bundesberggesetzes (BBergG) der Aufsicht der Bergbehörden. Im Rahmen dieser Zuständigkeit haben die Bergbehörden gemäß § 147 BBergG auch Straftaten nach § 146 BBergG zu erforschen sowie die sonstigen Aufgaben gemäß § 163 der Strafprozeßordnung (StPO) wahrzunehmen.

2.
Hieraus ergeben sich für die Bergbehörden und deren beamtete Bedienstete insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

  1. a)

    Befugnis zur vorläufigen Festnahme gemäß § 127 Abs. 2 StPO und zur Identitätsfeststellung gemäß § 163b StPO,

  2. b)

    Befugnis zur Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen gemäß § 163a StPO,

  3. c)

    Pflicht gemäß § 163 Abs. 2 StPO, ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft zu übersenden; aus ihr ergibt sich zugleich die Pflicht, die Staatsanwaltschaft in bedeutsamen Angelegenheiten sofort - ggf. fernmündlich - zu unterrichten.

3.
Ferner sind durch § 1 Ziff. VII der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 9.9.1988 (Nds. GVBl. S. 156) bestimmte beamtete Bedienstete der Bergämter zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt worden. Die Bestellung hat für die in der Verordnung genannten beamteten Bediensteten über Nr. 2 hinaus folgende Bedeutung:

  1. a)

    Sie sind verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamtinnen und Beamten Folge zu leisten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

  2. b)

    Ihnen stehen bei der Erforschung von Straftaten - soweit Gefahr im Verzug gegeben ist - weitergehende Rechte als den übrigen beamteten Bediensteten der Bergbehörden zu, u. a.:

    1. aa)

      Anordnung der körperlichen Untersuchung Beschuldigter einschließlich der Entnahme von Blutproben gemäß § 81a StPO,

    2. bb)

      Anordnung der Untersuchung anderer Personen als der Beschuldigten einschließlich der Entnahme von Blutproben gemäß § 81c StPO,

    3. cc)

      Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 98 StPO,

    4. dd)

      Anordnung und Ausführung von Durchsuchungen gemäß § 105 StPO.

4.
Die Zuständigkeit der Bergbehörden und der Polizeibehörden bei der Erforschung von Straftaten in den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Betrieben wird wie folgt abgegrenzt:

  1. a)

    Die Bergbehörden sind zuständig für die Erforschung von Straftaten nach § 146 BBergG.

  2. b)

    Die Polizeibehörden sind zuständig, soweit nicht nach Buchstabe a die Zuständigkeit der Bergbehörden gegeben ist oder bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der Bergbehörden nicht erreicht werden kann.

  3. c)

    Maßnahmen sind nur von derjenigen Behörde einzuleiten, die nach Buchstabe a oder b zuständig ist. Ergeben sich bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt sowohl Straftaten nach § 146 BBergG als auch nach anderen Strafvorschriften, ist die Polizeibehörde zuständig. In diesen Fällen sind erste unaufschiebbare Maßnahmen von der Bergbehörde einzuleiten. Ergibt sich bei den Ermittlungen die ausschließliche Zuständigkeit der anderen Behörde, so ist der Vorgang an sie abzugeben.

  4. d)

    Die Bergbehörden und die Polizeibehörden haben bei ihren Maßnahmen nach Buchstabe c eng zusammenzuarbeiten, insbesondere bis zur Klärung der Zuständigkeit bzw. Abgabe an die zuständige Behörde. Sie haben sich gegenseitig über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

  5. e)

    Die Bergbehörden können in Fällen des Buchstaben a die fachliche Unterstützung der Polizeibehörden in Anspruch nehmen, wenn die Maßnahmen besondere kriminalistische/kriminaltechnische Kenntnisse erfordern.

  6. f)

    Die Polizeibehörden haben die Bergbehörden in Fällen des Buchstabens b zu beteiligen, wenn bergbauliche Fragen berührt oder Maßnahmen unter Tage erforderlich werden.

  7. g)

    Für Anzeigen nach § 159 StPO (unnatürlicher Tod, Leichenfund) sind die Bergbehörden nur insoweit zuständig, als eine der in § 146 BBergG genannten Handlungen/Unterlassungen ursächlich für den Tod sein kann. In Zweifelsfällen sind die Polizeibehörden zu beteiligen oder ist der Vorgang abzugeben.

5.
Das Recht der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen selbst zu führen oder sie nach ihrer Wahl durch die Bergbehörden oder die Polizeibehörden führen zu lassen, bleibt unberührt (§ 161 StPO).