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§ 25 NVwVG - Erteilung von Urkunden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

Bedarf der Vollstreckungsgläubiger zum Zwecke der Vollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Vollstreckungsschuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Vollstreckungsschuldners verlangen.