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§ 32 NVerfSchG - Übermittlung an sonstige Behörden und Stellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) 1An sonstige inländische Behörden darf die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies

  1. 1.

    zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 2 bis 4 erforderlich ist oder

  2. 2.

    die empfangende Behörde die Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr benötigt.

2An Finanzämter darf die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn dies zu den in § 51 Abs. 3 der Abgabenordnung genannten Zwecken erforderlich ist. 3Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel oder durch besondere Auskunftsverlangen erhoben worden sind, darf die Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 Nr. 2 nur übermitteln, wenn die empfangende Behörde die Daten zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen (§ 1 Abs. 4 und 5 Nds. SÜG) oder für Kulturdenkmale (§ 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes), deren Erhaltung im herausragenden öffentlichen Interesse liegt, benötigt. 4§ 31 Abs. 1 Sätze 5 und 6 sowie Abs. 2, 3 und 6 gilt entsprechend. 5Für die Übermittlung an Behörden des Landes gilt auch § 31 Abs. 4 entsprechend. 6An Behörden des Bundes und anderer Länder darf nur übermittelt werden, wenn für die empfangende Behörde den Vorschriften dieses Gesetzes vergleichbare Datenschutzregelungen gelten.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Dienststellen der alliierten Streitkräfte übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) erforderlich ist. 2Die Übermittlung ist zu dokumentieren und der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.

(3) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einer internationalen Vereinbarung geregelt ist. 2Eine Übermittlung darf auch erfolgen, wenn sie zum Schutz von Leib oder Leben einer Person erforderlich ist und für die empfangende Stelle gleichwertige Datenschutzregelungen gelten. 3Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen, insbesondere deren Schutz vor einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. 4Die Übermittlung der von einer Ausländerbehörde empfangenen personenbezogenen Daten unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten. 5Übermittlungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren und der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.

(4) 1Personenbezogene Daten dürfen an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (§ 1 Abs. 4 und 5 Nds. SÜG) erforderlich ist und die Fachministerin oder der Fachminister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, der Übermittlung zugestimmt hat. 2Jede Übermittlung ist zu dokumentieren. 3Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 4Sie sind zu löschen, wenn seit der Mitteilung gemäß Satz 7 ein Jahr vergangen ist, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation. 5Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt wurden. 6Er ist auf die Verarbeitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Verfassungsschutzbehörde vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der Daten zu verlangen. 7Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist der betroffenen Person durch die Verfassungsschutzbehörde mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.