§ 41 NKWG - Nachwahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Ist im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl infolge höherer, Gewalt nicht durchgeführt worden, so ist sie nachzuholen (Nachwahl).
(2) Die Nachwahl muss spätestens vier Wochen nach der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(3) Bei der Nachwahl wird nach den Wahlvorschlägen, den Wahlvorschlagsverbindungen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt.
(4) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(5) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.