§ 82a ZRHO - Teilnahme ausländischer Richter an Beweisaufnahmen im Inland
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Mitglieder des ersuchenden ausländischen Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens durch das Amtsgericht anwesend sein, sofern die Bundesregierung und die Landesjustizverwaltung die hierzu erforderliche Genehmigung erteilt haben und das ersuchte deutsche Gericht keine Bedenken hat.
(2) Im Geltungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 können Mitglieder des ersuchenden Gerichts eines anderen Vertragsstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (§ 10 des Ausführungsgesetzes zu diesem Übereinkommen vom 22. Dezember 1977).
(3) Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.