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Art. 2 LBS-BeHaS-AufhStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Aufhebung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover
Redaktionelle Abkürzung
LBS-BeHaS-AufhStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) 1Die Träger der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover am 18. Juli 2005 haften - auch im Falle einer späteren formwechselnden Umwandlung in eine Aktiengesellschaft - vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover. 2Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. 3Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie nach deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover nicht befriedigt werden können. 4Die Träger haften gesamtschuldnerisch; sie sind im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital untereinander zum Ausgleich verpflichtet.

(2) Für die vor dem 1. Januar 2001 begründeten Verbindlichkeiten (Altverbindlichkeiten) der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse haften allein die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband, für die Altverbindlichkeiten der früheren Landesbank Berlin - Girozentrale - (nunmehr Landesbank Berlin AG), die das Sondervermögen ihrer ehemaligen Landesbausparkasse betreffen, haftet diese allein.

(3) Das Land Niedersachsen und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband haften für die bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 entstandenen Verbindlichkeiten der Landesbausparkasse Hannover weiterhin gemäß den vor dem 1. Juli 1994 geltenden Bestimmungen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 tritt der Staatsvertrag am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Niedersächsischen Staatskanzlei in Kraft.
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist nach Abschnitt 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Aufhebung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 44) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.