§ 25 NVerfSchG - Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
(1) Die Behörden des Landes sowie die der ausschließlichen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist.
(2) 1Die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden des Landes übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten, die aufgrund einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme oder einer vergleichbaren Maßnahme nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz erhoben worden sind, dürfen nur übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist. 3Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO oder nach § 35a NPOG erlangt worden sind, ist unzulässig. 4Satz 2 gilt nicht für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aufgrund einer Identitätsfeststellung nach § 163b StPO, auch in Verbindung mit § 111 Abs. 3 StPO, oder nach § 13 NPOG erhoben worden sind. 5Die nach Satz 2 übermittelten Daten sind unter Angabe des zur Erhebung eingesetzten Mittels zu kennzeichnen.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten über eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unzulässig.
(4) § 23 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.