§ 40 NVAbstG - Statistik und Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- NVAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11240010000000
(1) Die Ergebnisse des Volksentscheids sind vom Niedersächsischen Landesamt für Statistik statistisch zu bearbeiten. Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen übermitteln diesem die dafür erforderlichen Angaben.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in von ihr oder ihm zu benennenden Stimmbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Abstimmenden unter Berücksichtigung der Stimmabgabe aufzustellen sind. Die Trennung des Volksentscheids nach Altersgruppe und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen abstimmenden Personen dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.
(3) Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheids genutzt werden. Werden sie für den Verfahrensabschnitt, für den sie erhoben werden, nicht mehr gebraucht, so sind sie zu löschen.