§ 26 NDSG - Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)
- Amtliche Abkürzung
- NDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
1Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten soweit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. 2Es sind insbesondere folgende Kategorien zu unterscheiden:
- 1.
Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben,
- 2.
Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,
- 3.
verurteilte Straftäterinnen und Straftäter,
- 4.
Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und
- 5.
andere Personen wie insbesondere Zeuginnen und Zeugen, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen.
3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit personenbezogene Daten zum Zweck der Verfolgung, Ahndung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten verarbeitet werden.