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  • ab 01.09.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 4 FHEG - Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Entwicklung der Fachhochschulen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FHEG,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 16 erhält folgende Fassung:

      1. "16.

        die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/ Elsfleth,".

    2. b)

      Es wird die folgende neue Nummer 17 eingefügt:

      1. "17.

        die Fachhochschule Emden/Leer,".

    3. c)

      Die bisherigen Nummern 17 bis 19 werden Nummern 18 bis 20.

  2. 2.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 7, 8, 9 und 19" durch die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 7, 8, 9 und 20" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven" durch die Worte "Emden/ Leer" ersetzt.

  3. 3.

    Nach § 54 wird der folgende § 54a eingefügt:

    "§ 54a
    Besondere Bestimmungen für die Universität Oldenburg und die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth

    (1) § 36 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass an der Universität Oldenburg und an der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth ein gemeinsamer Lenkungsausschuss als zentrales Organ der Hochschulen gebildet wird.

    (2) Zur Beratung gemeinsamer und hochschulübergreifender Angelegenheiten tagen die Hochschulräte der beiden Hochschulen mindestens einmal im Jahr gemeinsam mit dem Hochschulrat der Fachhochschule Emden/Leer; die Mitglieder des gemeinsamen Lenkungsausschusses sollen an dieser Sitzung teilnehmen.

    (3) 1Der gemeinsame Lenkungsausschuss wird aus den Präsidien der beiden Hochschulen und einem vom Fachministerium im Einvernehmen mit den Hochschulräten der beiden Hochschulen bestellten Mitglied gebildet. 2Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 3Eine erneute Bestellung ist zulässig. 4Das vom Fachministerium bestellte Mitglied führt den Vorsitz. 5Bei Entscheidungen haben die Hochschulen und die oder der Vorsitzende jeweils eine Stimme. 6Entscheidungen in Angelegenheiten, die in den Selbstverwaltungsbereich einer Hochschule einwirken und die gegen die Stimme dieser Hochschule getroffen worden sind, bedürfen der Bestätigung durch das Fachministerium. 7Der gemeinsame Lenkungsausschuss hat die Aufgabe, eine zukunftsorientierte, aufeinander abgestimmte Entwicklung der beiden Hochschulen zu steuern und legt die Fächergruppen und Fächer fest, in denen die beiden Hochschulen ihre Entwicklungsplanung aufeinander abstimmen. 8§ 41 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Entwicklungsplanung des Einvernehmens des gemeinsamen Lenkungsausschusses und der beiden Hochschulräte in einer gemeinsamen Sitzung nach Absatz 2 bedarf. 9Bei der Besetzung von Professorenstellen, die die auf der Grundlage der abgestimmten Entwicklungsplanung aufeinander abzustimmenden Fächer betreffen, bedarf es der vorherigen Freigabe durch den gemeinsamen Lenkungsausschuss."

  4. 4.

    Dem § 72 wird der folgende Absatz 11 angefügt:

    "(11) 1Aufgabe und Funktion des gemeinsamen Lenkungsausschusses nach § 54a werden auf Veranlassung des Fachministeriums zum 1. September 2019 evaluiert. 2Das Ergebnis ist dem Landtag bis zum 30. Juni 2020 vorzulegen."