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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 13 Nds. StudAkkVO - Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. StudAkkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Aktualität und Angemessenheit der fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen in Studiengängen ist gewährleistet. 2Die fachlich-inhaltliche Gestaltung und die methodisch-didaktischen Ansätze des Curriculums werden kontinuierlich überprüft und an fachliche und didaktische Weiterentwicklungen angepasst. 3Dazu erfolgt eine systematische Berücksichtigung des fachlichen Diskurses auf nationaler und gegebenenfalls internationaler Ebene.

(2) In Studiengängen, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, sind Grundlage der Akkreditierung sowohl die Bewertung der Bildungswissenschaften und Fachwissenschaften sowie deren Didaktik nach ländergemeinsamen und länderspezifischen fachlichen Anforderungen als auch die ländergemeinsamen und länderspezifischen strukturellen Vorgaben für die Lehrerausbildung.

(3) 1Im Rahmen der Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen ist insbesondere zu prüfen, ob

  1. 1.

    ein integratives Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen von mindestens zwei Fachwissenschaften und von Bildungswissenschaften im Bachelorstudiengang sowie im Masterstudiengang,

  2. 2.

    schulpraktische Studien bereits während des Bachelorstudiums und

  3. 3.

    eine Differenzierung des Studiums und der Abschlüsse nach Lehrämtern

erfolgt sind. 2Ausnahmen sind beim Lehramt an berufsbildenden Schulen sowie in Bezug auf Satz 1 Nr. 1 bei den Fächern Kunst und Musik zulässig.