Art. 1 3. MÄStV - Änderung des Medienstaatsvertrages
Bibliographie
- Titel
- Dritter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Dritter Medienänderungsstaatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- 3. MÄStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, geändert durch den Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag vom 14. bis 27. Dezember 2021, wird wie folgt geändert:
- 1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
"§ 31
Satzungen, Richtlinien und gemeinsame Maßstäbe, Berichtspflichten, Publikumsdialog". - b)
Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
"§ 32a
Einstellung, Überführung und Austausch von Programmen".
- 2.
In der Präambel wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
"Des Weiteren tragen sie eine Verantwortung, die Grundsätze der Nachhaltigkeit zu beachten."
- 3.
§ 26 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration, den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie den gesamtgesellschaftlichen Diskurs in Bund und Ländern fördern. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten. Bei der Angebotsgestaltung sollen sie dabei die Möglichkeiten nutzen, die ihnen aus der Beitragsfinanzierung erwachsen, und durch eigene Impulse und Perspektiven zur medialen Angebotsvielfalt beitragen. Allen Bevölkerungsgruppen soll die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht werden. Dabei erfolgt eine angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Anliegen von Familien. Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags. Der Auftrag im Sinne der Sätze 8 und 9 soll in seiner gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tageszeiten hinweg in den Vollprogrammen wahrnehmbar sein.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsmäßigen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten verpflichtet. Ferner sollen sie die einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechenden Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit achten und in ihren Angeboten eine möglichst breite Themen- und Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen."
- b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 sowie in § 30 Abs. 3 und 4 dienen allein dem öffentlichen Interesse; subjektive Rechte Dritter werden dadurch nicht begründet."
- c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
- 4.
§ 28 wird wie folgt gefasst:
"§ 28
Fernsehprogramme(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Vollprogramm "Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)".
(2) Die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen werden von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet, und zwar jeweils durch
- 1.
den Bayerischen Rundfunk (BR),
- 2.
den Hessischen Rundfunk (HR),
- 3.
den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR),
- 4.
den Norddeutschen Rundfunk (NDR),
- 5.
Radio Bremen (RB),
- 6.
den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
- 7.
den Südwestrundfunk (SWR),
- 8.
den Saarländischen Rundfunk (SR) und
- 9.
den Westdeutschen Rundfunk (WDR).
(3) Das ZDF veranstaltet das Vollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)".
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
- 1.
das Vollprogramm "3sat" mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter und
- 2.
das Vollprogramm "arte - Der Europäische Kulturkanal" unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter.
(5) Die nach dem Medienstaatsvertrag, in der Fassung des Zweiten Medienänderungsstaatsvertrages vom 14. bis 27. Dezember 2021, gemäß dessen § 28 Abs. 1 Nr. 2 (tagesschau24, EinsFestival), Abs. 2 Nr. 2 (ARD-alpha), Abs. 3 Nr. 2 (ZDFinfo, ZDFneo) sowie Abs. 4 Nr. 3 (PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal) und Nr. 4 (KI.KA - Der Kinderkanal) veranstalteten Fernsehprogramme sind weiterhin beauftragt; die Beauftragung geht auf die nach § 32a überführten, ausgetauschten oder wiederhergestellten oder die nach § 32 veränderten Angebote über. Die Gesamtzahl der Fernsehprogramme, die von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF veranstaltet werden, darf jeweils die Zahl der zum 30. Juni 2023 verbreiteten Fernsehprogramme nicht übersteigen."
- 5.
§ 30 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden nach der Angabe "§ 2 Abs. 2 Nr. 29" die Wörter "unter Einbeziehung einer gemeinsamen Plattformstrategie" eingefügt.
- b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2.
Sendungen ihrer Programme auf Abruf von europäischen und nicht-europäischen Werken angekaufter Spielfilme und angekaufter Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung in ihren Programmen für bis zu dreißig Tage, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken ist; das Angebot dieser nicht-europäischen Werke ist nur zulässig, wenn es sich um Beiträge zur Bildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 26 oder zur Kultur im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 27 handelt und sie in besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil beitragen,". - bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3.
das Angebot auf Abruf von europäischen und nicht-europäischen Werken im Sinne der Nummer 2 als eigenständige audiovisuelle Inhalte für bis zu dreißig Tage, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken ist; eine zeitlich weitergehende Abrufmöglichkeit ist im Einzelfall möglich, wenn dies aus redaktionellen Gründen oder Gründen der Angebotsgestaltung geboten ist und die weitergehende Bereitstellung in besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil beiträgt,". - cc)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
- c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Telemedienangebote" die Wörter "nach Maßgabe des § 26" eingefügt.
- d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Soweit sie in ihren Telemedienangeboten Empfehlungssysteme nutzen oder anbieten, sollen diese einen offenen Meinungsbildungsprozess und breiten inhaltlichen Diskurs ermöglichen."
- bb)
Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit dies zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen geboten ist, können sie Telemedien auch außerhalb des dafür jeweils eingerichteten eigenen Portals anbieten."
- e)
In Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nr. 2" die Angabe "und 3" eingefügt.
- 6.
§ 31 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"§ 31
Satzungen, Richtlinien und gemeinsame Maßstäbe, Berichtspflichten, Publikumsdialog". - b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Bericht nach Satz 1 ist den Landesparlamenten zur Kenntnis zu geben."
- c)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 eingefügt:
"(3) Die jeweils zuständigen Gremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios wachen über die Erfüllung des Auftrags gemäß § 26 sowie über eine wirtschaftliche und sparsame Haushalts- und Wirtschaftsführung.
(4) Die Gremien haben die Aufgabe, für die Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios Richtlinien aufzustellen und die Intendanten in Programmfragen zu beraten. Die Richtlinien umfassen die Festsetzung inhaltlicher und formaler Qualitätsstandards sowie standardisierter Prozesse zu deren Überprüfung; die Richtlinien sind in dem Bericht nach Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprüfen.
(5) Zur besseren Überprüfbarkeit und Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung setzen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio gemeinsam unter Einbeziehung ihrer zuständigen Gremien und unter Berücksichtigung von Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) Maßstäbe fest, die geeignet sind, die Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie eine vergleichende Kontrolle der Ressourceneffizienz zu ermöglichen.
(6) Die Anstalten treffen Maßnahmen, um sich in einem kontinuierlichen Dialog mit der Bevölkerung, insbesondere über Qualität, Leistung und Fortentwicklung des Angebots, auszutauschen."
- d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
- 7.
§ 32 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer geplanten Telemedienangebote nach § 30 jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung, Verweildauer, die Verwendung internetspezifischer Gestaltungsmittel sowie die Maßnahmen zur Einhaltung des § 30 Abs. 7 Satz 1 näher beschreiben. Die Telemedienkonzepte müssen auch Ausführungen zur Einbindung in die gemeinsame Plattformstrategie im Sinne des § 30 Abs. 1 enthalten. Es sind angebotsabhängige differenzierte Befristungen für die Verweildauern vorzunehmen mit Ausnahme der Archive nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die unbefristet zulässig sind; redaktionelle Gründe oder Gründe der Angebotsgestaltung, die zu einer weitergehenden Abrufmöglichkeit nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 führen können, sind unbeschadet der erforderlichen Einzelfallprüfung in den Telemedienkonzepten näher zu konkretisieren und regelmäßig zu überprüfen. Sollen nicht-europäische Werke nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 auf Abruf bereitgestellt werden, ist zu erläutern, wie diese in besonderem Maße zum öffentlich-rechtlichen Profil beitragen. Sollen Telemedien auch außerhalb des eingerichteten eigenen Portals angeboten werden, ist dies zu begründen. Die insoweit vorgesehenen Maßnahmen zur Berücksichtigung des Jugendmedienschutzes, des Datenschutzes sowie des § 30 Abs. 6 Satz 1 sind zu beschreiben. Die Aufgabe, Telemedienkonzepte für Gemeinschaftsangebote zu erstellen, wird von den beteiligten Rundfunkanstalten gemeinschaftlich ausgeübt.
(2) Die Beschreibung aller Telemedienangebote muss eine Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die KEF ermöglichen."
- b)
Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:
"(8) Soweit dieser Staatsvertrag für ein neues oder wesentlich geändertes Telemedienangebot ein Verfahren nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 vorsieht, können die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio, um
- 1.
Erkenntnisse zu gewinnen, die sie für den Vorschlag für ein neues Telemedienangebot benötigen, oder
- 2.
Aufschlüsse über den voraussichtlichen Bedarf nach dem neuen Telemedienangebot zu erhalten, oder
- 3.
neuartige technische oder journalistische Konzepte zu erproben,
das neue oder wesentlich geänderte Angebot auch ohne Durchführung des Verfahrens für eine Dauer von höchstens sechs Monaten im Rahmen eines Probebetriebs veranstalten oder bereitstellen. Um den Übergang in ein reguläres Telemedienangebot zu ermöglichen, kann der Probebetrieb um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn zeitgleich ein Verfahren nach den Absätzen 4 bis 7 eingeleitet wird. Die Aufnahme und der Zeitpunkt des Beginns eines solchen Probebetriebs ist von den Anstalten der jeweiligen Rechtsaufsicht anzuzeigen.
(9) Die Anstalten haben die Zahl der Nutzer des Probebetriebs insbesondere durch technische Maßnahmen zu beschränken, um zu verhindern, dass der Probebetrieb der Einführung eines neuen oder wesentlich veränderten Angebots im Sinne der Absätze 1 und 3 gleichkommt."
- 8.
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
"§ 32a
Einstellung, Überführung und Austausch von Programmen(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können die in § 28 Abs. 5 Satz 1 genannten Fernsehprogramme ganz oder teilweise einstellen oder deren Inhalte in Angebote im Internet gleichartigen Inhalts überführen. Eine Überführung gleichartigen Inhalts gemäß Satz 1 liegt insbesondere auch vor, wenn für eine Verbreitung des Angebots im Internet (linear oder auf Abruf) unter grundlegender Beibehaltung der thematischen inhaltlichen Ausrichtung des Angebots und der angestrebten Zielgruppe internetspezifische Gestaltungsmittel eingesetzt werden. Für Einstellung und Überführung, auch soweit diese in ein Telemedienangebot erfolgt, findet ausschließlich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 5 Anwendung; § 30 bleibt unberührt.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erstellen Angebotskonzepte, in denen sie jeweils darstellen, welches Fernsehprogramm oder welche Teile davon eingestellt werden sollen oder wie die betroffenen Inhalte gegebenenfalls unter Berücksichtigung internetspezifischer Gestaltungsmittel in ein Angebot im Internet überführt werden sollen. Dabei haben sie darzulegen, dass der Auftrag auch durch das veränderte Angebot erfüllt wird und die Änderung des Angebots dem Auftrag nach § 26 unter Berücksichtigung des geänderten Nutzerverhaltens dem Entwicklungsbedarf entspricht. Werden Inhalte ganz oder teilweise in ein Angebot im Internet überführt, gilt § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend; das Angebotskonzept muss auch Ausführungen zur Einbindung in die gemeinsame Plattformstrategie im Sinne des § 30 Abs. 1 enthalten. Das zuständige Gremium gibt Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. Das zuständige Gremium der Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen. Die Aufgabe, Angebotskonzepte für Gemeinschaftsangebote zu erstellen, wird von den beteiligten Rundfunkanstalten gemeinschaftlich ausgeübt.
(3) Die Angebotskonzepte müssen eine Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die KEF ermöglichen.
(4) Die Entscheidung über die Einstellung des Fernsehprogramms und das neue oder veränderte Angebotskonzept bedürfen der Zustimmung des zuständigen Gremiums der Rundfunkanstalt. Die Entscheidung ist zu begründen.
(5) Nach Zustimmung des zuständigen Gremiums hat die jeweilige Rundfunkanstalt der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3 und nach Prüfung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind die Einstellung des Fernsehprogramms und das neue oder veränderte Angebotskonzept im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt zu veröffentlichen. In den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder ist zugleich auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen.
(6) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können die in § 28 Abs. 5 Satz 1 genannten Fernsehprogramme durch ein anderes Fernsehprogramm austauschen. Hierfür gilt das Verfahren gemäß Absatz 2 bis 5 entsprechend.
(7) Ein nach den Absätzen 1 bis 6 eingestelltes, überführtes oder ausgetauschtes Angebot kann wiederaufgenommen, selbst eingestellt sowie erneut überführt oder ausgetauscht werden; dabei ist auch die Überführung in ein Programm, das nicht über das Internet übertragen wird, zulässig. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend. Die Änderung von Telemedienangeboten richtet sich nach § 32.
(8) Durch die Überführung oder den Austausch der in § 28 Abs. 5 Satz 1 genannten Fernsehprogramme darf kein Mehrbedarf entstehen; dabei bleiben von Nutzerzahlen abhängige Verbreitungskosten außer Betracht. Im Übrigen richten sich die Überführung oder der Austausch nach § 32 Abs. 4 bis 7 entsprechend; Absatz 3 bleibt unberührt."
- 9.
§ 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1.
die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Angebote, die durch Staatsvertrag aller Länder beauftragten Fernsehprogramme sowie die nach § 32a überführten oder ausgetauschten Angebote (bestandsbezogener Bedarf),". - b)
In Nummer 2 werden das Wort "Rundfunkprogramme" durch das Wort "Angebote" und das Wort "Rundfunkprogrammen" durch das Wort "Angeboten" ersetzt.
- 10.
In § 37 Satz 3 wird das Wort "Landtagen" durch das Wort "Landesparlamenten" ersetzt.
- 11.
Die Anlage (zu § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Medienstaatsvertrages) Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien wird wie folgt geändert:
- a)
In den Nummern 6 und 17 werden jeweils nach dem Wort "Sendungen" die Wörter "im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3" eingefügt.
- b)
In den Nummern 14 bis 16 werden jeweils nach dem Wort "Sendung" die Wörter "im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3" eingefügt.