Art. 2 13. RÄndStV - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
Bibliographie
- Titel
- Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- 13. RÄndStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
§ 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 12. Juni 2008, wird wie folgt geändert:
- 1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Der erste Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:
"Werbung darf Kinder und Jugendliche weder körperlich noch seelisch beeinträchtigen,".
- b)
In Nummer 1 werden die Wörter "Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche" durch die Wörter "Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige" ersetzt.
- 2.
Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
- 3.
In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Teleshopping" die Wörter "und Sponsoring" eingefügt.