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  • ab 01.04.2010 (aktuelle Fassung)

Art. 2 13. RÄndStV - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Bibliographie

Titel
Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
13. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

§ 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 12. Juni 2008, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der erste Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:

      "Werbung darf Kinder und Jugendliche weder körperlich noch seelisch beeinträchtigen,".

    2. b)

      In Nummer 1 werden die Wörter "Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche" durch die Wörter "Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige" ersetzt.

  2. 2.

    Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Teleshopping" die Wörter "und Sponsoring" eingefügt.