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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 45 GVO - Äußere Form der Geschäftsbücher

Bibliographie

Titel
Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
Amtliche Abkürzung
GVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

1Die Geschäftsbücher sind in gebundener Form in Heften oder in Lose-Blatt-Form zu führen. 2Die Dienstregister I und II und die Kassenbücher I und II müssen mit laufenden Blattzahlen versehen sein.