§ 45 GVO - Äußere Form der Geschäftsbücher
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
- Amtliche Abkürzung
- GVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31330
1Die Geschäftsbücher sind in gebundener Form in Heften oder in Lose-Blatt-Form zu führen. 2Die Dienstregister I und II und die Kassenbücher I und II müssen mit laufenden Blattzahlen versehen sein.