Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 1 GlüStV 2021-ÄndStV - Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021
Redaktionelle Abkürzung
GlüStV 2021-ÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach der Angabe "Sperrsystem (§ 23)" werden die Wörter "errichtet und" eingefügt.

    2. b)

      Es werden folgende Sätze angefügt:

      "Das Sperrsystem wird für alle Länder einheitlich von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen betrieben. Diese Zuständigkeit für die Führung der Spielersperrdatei beinhaltet auch die zentrale Zuständigkeit für den Anschluss der nach § 8 Absatz 3 zum Abgleich Verpflichteten an das Sperrsystem und die Erhebung der Kosten nach § 8c von den Verpflichteten. Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, findet bei Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 das Recht des Landes Hessen Anwendung. Die dem Land Hessen für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 entstehenden notwendigen Kosten einschließlich der Kosten für den Aufbau der Verwaltungsinfrastruktur werden von allen Ländern nach dem im Jahr des Beschlusses über den Wirtschaftsplan für die Führung des Sperrsystems gültigen Königsteiner Schlüssel getragen. Die Einnahmen aus der Erhebung von Kosten nach § 8c werden gesondert ausgewiesen und den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel erstattet. Einzelheiten zum Wirtschaftsplan werden in einer Verwaltungsvereinbarung der Länder geregelt. Findet dieser Staatsvertrag in weniger als 16 Ländern Anwendung, ist der Königsteiner Schlüssel entsprechend § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4 zu modifizieren. Die zuständigen Behörden des Landes Hessen sind bei Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 an Entscheidungsrichtlinien nach § 27h Absatz 9 gebunden und unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Hessen in entsprechender Anwendung von § 27l. Einer Entscheidungsrichtlinie nach § 27h Absatz 9 entgegenstehende Maßnahmen der Rechts- oder Fachaufsicht sind unwirksam."

  2. 2.

    § 23 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Kommata und die Wörter "die zentral von der zuständigen Behörde geführt wird" gestrichen.

    2. b)

      Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      "Der Anstalt nach § 27a können gespeicherte Daten sowie Abfrage- und Zugriffsdaten übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, damit die Anstalt die ihr durch diesen Staatsvertrag übertragenen Aufgaben erfüllen kann."

    3. c)

      Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      "Die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde übermittelt den jeweils für die Aufsicht über die Veranstalter und Vermittler zuständigen Behörden einmal im Monat Berichte, die zur Überprüfung der Einhaltung der Nutzungspflicht geeignet sind."

  3. 3.

    § 27f Absatz 4 Nummer 1 wird aufgehoben.

  4. 4.

    Dem § 27h wird folgender Absatz 9 angefügt:

    "(9) Der Verwaltungsrat kann bindende Entscheidungsrichtlinien für die Ausführung der Aufgaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 3 durch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen beschließen. Diese unterliegen nicht der Rechts- und Fachaufsicht der für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Sitzlandes. Absatz 4 Satz 3 bis 6 und Absatz 6 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. Das Land Hessen informiert den Verwaltungsrat frühzeitig vor wesentlichen Entscheidungen und berichtet über laufende Angelegenheiten und Verfahren."

  5. 5.

    § 27p Absatz 4 Nummer 1 wird aufgehoben.

  6. 6.

    In § 32 Satz 1 werden nach dem Wort "Schwarzmärkten" die Wörter "sowie des § 8 Absatz 1 einschließlich der zentralen Aufgabenwahrnehmung durch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen auf den Schutz Spielsüchtiger oder spielsuchtgefährdeter Personen vor den Gefahren des Glücksspiels und auf die Bekämpfung der Glücksspielsucht" eingefügt.

  7. 7.

    § 35 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

    "Ab Wirksamwerden einer Kündigung des Landes Hessen tritt abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 an dessen Stelle als zuständige Behörde die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in die Pflichten zur Führung der Spielersperrdatei nach den §§ 8 bis 8d und 23 ein. Ab diesem Zeitpunkt sind § 8 Absatz 1 Satz 5 bis 9 und § 27h Absatz 9 nicht anwendbar und § 27a Absatz 3 tritt an die Stelle des § 8 Absatz 1 Satz 4. Im Fall der Kündigung durch das Land Hessen ist dieses verpflichtet, die Sperrdatei einschließlich des Datenbestandes, alle zum Betrieb erforderlichen weiteren Programme sowie Dokumentationen einschließlich etwaiger Rechte am geistigen Eigentum ohne Kostenberechnung an die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder herauszugeben."