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  • ab 14.04.2018 (aktuelle Fassung)

§ 1 ZustVO-NDiszG-MB - Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung (ZustVO-NDiszG-MB)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Ämter für regionale Landesentwicklung sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter dieser Behörden.