§ 1 ZustVO-NDiszG-MB - Disziplinarbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung (ZustVO-NDiszG-MB)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Das Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Ämter für regionale Landesentwicklung sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter dieser Behörden.