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  • ab 01.01.2003 (aktuelle Fassung)

§ 2 StiftVO-ULG - Stiftungszweck

Bibliographie

Titel
Verordnung über die "Stiftung Universität Lüneburg" (StiftVO-ULG)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-ULG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Der Stiftung obliegt die Trägerschaft der Universität Lüneburg (im Folgenden: Universität).

(2) Die Stiftung unterhält und fördert die Universität in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität zu steigern.

(3) Die Stiftung kann

  1. 1.
    die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen und
  2. 2.
    rechtsfähige Stiftungen verwalten,

soweit deren Zwecke mit den Aufgaben der Stiftung vereinbar sind.

(4) Die Stiftung kann Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften beteiligen, wenn deren Aufgaben mit denen der Stiftung vereinbar sind.