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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 34 GVO - Einstellung, Beschäftigung und Entlassung von Büroangestellten und Beschäftigung anderer Personen

Bibliographie

Titel
Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
Amtliche Abkürzung
GVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

(1) 1Die Büroangestellten des Gerichtsvollziehers müssen volljährig, gewissenhaft, zuverlässig und mit den Aufgaben, die sie zu erledigen haben, völlig vertraut sein. 2Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein.

(2) 1Der Gerichtsvollzieher hat die Eignung von Büroangestellten sorgfältig zu prüfen. 2Dazu hat er sich die Zeugnisse der früheren Arbeits- und Dienststellen vorlegen zu lassen.

(3) 1Der Gerichtsvollzieher hat die von ihm beschäftigten Personen bei der Einstellung oder der Auftragserteilung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. 2Der Gerichtsvollzieher hat die Niederschrift über die Verpflichtung der bei ihm beschäftigten Personen bei den Generalakten aufzubewahren. 3Die Verpflichtung hat auch zu erfolgen, wenn zwischen denselben Personen bereits früher ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat oder Beschäftigte eines anderen Gerichtsvollziehers übernommen worden sind.

(4) Der Gerichtsvollzieher ist ferner verpflichtet, die Tätigkeit der Büroangestellten ständig sorgfältig zu überwachen und sofort einzugreifen, wenn sich gegen ihre Weiterbeschäftigung begründete Bedenken ergeben.

(5) 1Die Einstellung und die Entlassung eines Büroangestellten sind der Dienstbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2In der Anzeige über die Einstellung sind folgende Angaben über den Büroangestellten zu machen:

  1. 1.

    Name, Vorname, Wohnanschrift,

  2. 2.

    Geburtsdatum, Geburtsort, gegebenenfalls Geburtsname,

  3. 3.

    frühere Beschäftigung,

  4. 4.

    Tag der Einstellung,

  5. 5.

    Vergütung und Vergütung für Überstunden,

  6. 6.

    Kündigungsfrist,

  7. 7.

    werktägliche Arbeitszeit und Sonntagsarbeit.

3Die Pflicht zur Anzeige erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Angehörigen des Gerichtsvollziehers, die zu seinem Haushalt gehören.

(6) 1Die Dienstbehörde hat die Anzeige nach den Richtlinien in Absatz 1 zu prüfen und darauf zu achten, dass die Vereinbarungen des Gerichtsvollziehers mit den Büroangestellten unbedenklich sind. 2Ermittlungen über die Zuverlässigkeit eines Büroangestellten sind in der Regel nur dann einzuleiten, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben.