Kriegsopferfürsorge für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des BVG haben;
hier: Örtliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Kriegsopferfürsorge für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des BVG haben; hier: Örtliche Zuständigkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- KOFWohnRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21145000000002
RdErl. d. Nds. SozM v. 7.3.1967 - II - 43 0010 a/20
Vom 7. März 1967 (Nds. MBl. S. 224)
- GültL 42/134 -
- VORIS 21145 00 00 00 002 -
Bezug:
RdErl. vom 15.10.1964 (Nds. MBl. S. 957
- GültL 42/117).
Durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 22.12.1966 (BGBl. I S. 772) i. V. m. § 28 Abs. 4 KfürsV hat sich die örtliche Zuständigkeit einiger Hauptfürsorgestellen in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge für den o. a. Personenkreis geändert. Im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern ändere ich daher Abschnitt I Abs. 1 des Bezugserlasses wie folgt: