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  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

Art. 46 Euro-AnpG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Euro-Anpassungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
Euro-AnpG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100030000000

§ 11 Abs. 1 Satz 3 und § 12 Abs. 2 Satz 2 des Kirchensteuerrahmengesetzes in der Fassung des Artikels 21 dieses Gesetzes sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Kirchensteuerrahmengesetz in der Fassung dieses Gesetzes erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2001 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2001 zufließen.