§ 68a NRiG - Zusammensetzung des Budgetrats
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) Den bei den in § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 8 genannten Gerichten gebildeten Budgeträten gehören jeweils an:
- 1.
die Gerichtsleitung,
- 2.
die oder der Beauftragte für den Haushalt,
- 3.
die Präsidentinnen oder Präsidenten der Gerichte des jeweiligen Bezirks,
- 4.
bei einem Oberlandesgericht ein entsandtes Mitglied des Bezirksrichterrats, ansonsten ein entsandtes Mitglied des Hauptrichterrats und
- 5.
ein entsandtes Mitglied des Bezirkspersonalrats.
(2) Den bei den in § 18 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 5 bis 7 und 9 genannten Gerichten gebildeten Budgeträten gehören jeweils an:
- 1.
die Gerichtsleitung,
- 2.
die oder der Beauftragte für den Haushalt,
- 3.
bei den Landgerichten die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des jeweiligen Bezirks,
- 4.
ein entsandtes Mitglied des Richterrats und
- 5.
beim Landesarbeitsgericht ein entsandtes Mitglied des Bezirkspersonalrats, ansonsten ein entsandtes Mitglied des Personalrats.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nrn. 4 und 5 sowie Absatz 2 Nrn. 4 und 5 werden von der jeweiligen Richtervertretung oder Personalvertretung für die Dauer ihrer Amtszeit bestimmt und können jederzeit abberufen werden.