§ 10 NRiG - Höchstdauer des Urlaubs
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
1Die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 bewilligten Urlaubszeiten dürfen insgesamt die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. 2Satz 1 findet bei Urlaub nach § 8 Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.