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  • ab 01.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 3 ElDAVO-StVG - Elektronische Aktenführung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einreichung elektronischer Dokumente und die elektronische Aktenführung in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Straßenverkehrsgesetz (ElDAVO-StVG)
Amtliche Abkürzung
ElDAVO-StVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) 1Akten können im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 1 elektronisch geführt werden. 2Der Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten sind die Festlegungen über Datenformate, Schnittstellen und Sicherheitsverfahren zugrunde zu legen, die in den "Technischen Rahmenvorgaben für den elektronischen Rechtsverkehr" in der Fassung vom 13. Mai 2005 (Anlage 1 der "Organisatorisch-technischen Leitlinie für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften - OT-Leit-ERV") bestimmt sind. 3Die Technischen Rahmenvorgaben können unter der Internetadresse www.xjustiz.de eingesehen werden.

(2) 1Die von den Behörden eingesetzten Dokumentenmanagementsysteme oder Fachverfahren müssen für die Übernahme des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht über eine Schnittstelle verfügen, die dem XML-Datenaustauschformat XJustiz mindestens in der Version 1.3.0 zuzüglich des Fachmoduls XJustiz.Straf/OWi entspricht. 2Das XML-Datenaustauschformat XJustiz und das Fachmodul XJustiz.Straf/OWi können unter der Internetadresse www.xjustiz.de eingesehen werden.

(3) 1Werden Akten elektronisch geführt, so sind sämtliche zu den Akten gehörenden Schriftstücke und Bilddokumente in die elektronische Form zu überführen, soweit es sich nicht um in Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften handelt, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen. 2Interne Verfügungen sind in elektronischer Form zu erstellen.

(4) Elektronische Akten sind bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist vollständig zu speichern und vor unbefugtem Zugriff, Beschädigung und gegen Unlesbarkeit zu sichern.