Abschnitt 2 UOrgRdErl - Unterrichtszeiten
Bibliographie
- Titel
- Unterrichtsorganisation
- Redaktionelle Abkürzung
- UOrgRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
2.1 Der Unterrichtsbeginn soll in der Regel nicht vor 7.30 Uhr liegen.
2.2 Die Dauer einer Unterrichtsstunde beträgt grundsätzlich 45 Minuten. Sofern die Dauer verändert wird, ist sicherzustellen, dass den Schülerinnen und Schülern die in der Stundentafel vorgesehene Lehr- und Lernzeit der jeweiligen Unterrichtsfächer als Unterricht zur Verfügung steht. Dies wird für alle veränderten Unterrichtsstunden z. B. auch durch Arbeits- und Übungsstunden gewährleistet, die durch die Fachlehrkräfte zu erteilen sind, deren Unterrichtsstunden in der Dauer verändert worden sind. In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums und des Kollegs muss die vorgesehene Lehr- und Lernzeit der jeweiligen Unterrichtsfächer den Anforderungen an die zu erwerbenden Abschlüsse genügen. Bei den von der veränderten Dauer der Unterrichtsstunden betroffenen Lehrkräften ist sicherzustellen, dass sie die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der Bezugsverordnung zu b ergebende Unterrichtsminutenvorgabe erfüllen. Im Hinblick auf die außerunterrichtliche Aufgabenwahrnehmung ist für die von der veränderten Dauer der Unterrichtsstunden betroffenen Lehrkräfte zu gewährleisten, dass die regelmäßige Arbeitszeit des § 60 Abs. 1 NBG bzw. bei Teilzeitbeschäftigten und begrenzt Dienstfähigen die individuelle wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten wird. Auswirkungen auf den Zeitanteil für außerunterrichtliche Tätigkeiten der Lehrkräfte sind zu vermeiden.
2.3 Die Gesamtdauer der Pausen soll bei fünf hintereinander liegenden Unterrichtsstunden mindestens 40 Minuten, bei sechs oder mehr Stunden mindestens 50 Minuten betragen. An Ganztagsschulen soll zusätzlich eine Mittagspause von mindestens 45 Minuten vorgesehen werden.
2.4 Auf die dem kirchlichen Unterricht vorbehaltenen Nachmittage ist bei der Unterrichtsplanung, insbesondere bei der Planung von Nachmittagsunterricht, Rücksicht zu nehmen.
2.5 Die Unterrichtszeiten sind mit dem Träger der Schülerbeförderung abzustimmen. Vor der Festlegung der Unterrichtszeiten sind die zuständigen Eltern- und Schülervertretungen rechtzeitig zu hören.
2.6 Bei der Abstimmung von Unterrichtszeiten und Fahrplänen ist zwischen den pädagogischen Erfordernissen, der Belastungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler und den Belangen der Schülerbeförderung abzuwägen.
2.7 Eine Staffelung der Unterrichtszeiten nach Unterrichtsstunden oder Fahrtzeiten des Verkehrsmittels kann wesentlich zu einer sparsamen und dennoch leistungsfähigen Organisation der Schülerbeförderung beitragen. Entsprechenden Wünschen der Träger der Schülerbeförderung ist bei der Festlegung der Unterrichtszeiten zu folgen, wenn damit die Wirtschaftlichkeit der Schülerbeförderung deutlich verbessert wird, die Belastung der Schülerinnen und Schüler zumutbar bleibt und keine wesentlichen pädagogischen Erfordernisse unberücksichtigt bleiben. Lehnt ein Schulelternrat die geplante Staffelung ab, entscheidet die zuständige Schulbehörde.
2.8 Der Unterrichtsbeginn kann zum Zwecke der Staffelung der Anfangszeiten bis auf 7.30 Uhr vorgezogen werden. Bei der Festlegung des Unterrichtsbeginns ist ebenso wie bei der Festlegung des Unterrichtsendes auf die Schulwegzeiten (einschließlich der Wartezeiten) Rücksicht zu nehmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 18. Januar 2021 (SVBl. S. 64)