§ 7 StiftVO-ULG - Schadenshaftung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die "Stiftung Universität Lüneburg" (StiftVO-ULG)
- Amtliche Abkürzung
- StiftVO-ULG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Das Land übernimmt die Erstattung von Schäden, für die die Stiftung Schadensersatz nicht erhält oder Schadensersatz zu leisten hat. Dies umfasst Personen-, Sach- und Vermögensschäden, insbesondere Risiken, die sich ergeben
- 1.
für das bewegliche und unbewegliche Vermögen aus Feuer, Wasser, Sturm und Hagel,
- 2.
für das bewegliche Vermögen aus Diebstahl und Beschädigung und
- 3.
für Personen- und Sachschäden aus Betriebshaftpflicht einschließlich der Haftpflicht für Altlasten
Satz 1 gilt nicht, soweit die Stiftung zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet ist.
(2) Die Übernahme ist jährlich auf den Gesamtwert des unbeweglichen Anlagevermögens der Stiftung am 1. Januar des betreffenden Jahres beschränkt. Bagatellschäden bis 10.000 Euro im Einzelfall werden nicht übernommen.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich die Stiftung mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (im Folgenden: Fachministerium) gegen die Haftung für ein Risiko versichert hat.