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  • ab 16.01.2008 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 UrkBeglRdErl - 4. Kosten

Bibliographie

Titel
Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland
Redaktionelle Abkürzung
UrkBeglRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21052

Für die Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde, die Erteilung einer Apostille oder Auskünfte aus dem Register über erteilte Apostillen werden Kosten nach dem NVwKostG erhoben (Nummern 10 und 13.2.2 des Kostentarifs zur AllGO vom 5.6.1997, Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6.7.2007, Nds. GVBl. S. 268). Die Beglaubigungsgebühr wird für das gesamte durch niedersächsische Behörden vorzunehmende Beglaubigungsverfahren nur einmal von der Behörde erhoben, die die Apostille erteilt oder die letzte Beglaubigung vorgenommen hat.

An die
Gemeinden und Landkreise
Dienststellen der Landesverwaltung