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  • ab 15.04.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt I JuBedZustAV - Einsatz von Bediensteten der Justizbehörden

Bibliographie

Titel
Zustellungen durch Justizbedienstete
Redaktionelle Abkürzung
JuBedZustAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32140

im Zustellungsdienst

  1. 1.

    Die Aufgaben für den Zustellungsdienst durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder durch die Behörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1, § 5 VwZG können geeigneten Bediensteten mit deren Einverständnis als Nebentätigkeit übertragen werden.

Die Übertragung obliegt der Leitung der Behörde, der die Bediensteten angehören.

Die beamten- oder tarifrechtlichen Vorschriften über Nebentätigkeiten sind zu beachten.

  1. 2.

    Für jede im Rahmen der Nebentätigkeit ausgeführte Zustellung wird Beamtinnen und Beamten eine Vergütung in Höhe von 2,60 EUR sowie Tarifbeschäftigten eine Vergütung in Höhe von 3,05 EUR gewährt. Auslagen werden daneben nicht erstattet. Als ausgeführt gilt eine Zustellung auch dann, wenn sie erfolglos war.

  2. 3.

    Die Vergütung ist bei Titel 511 01/511 10 zu buchen.