Art. 1 16. RÄndStVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Redaktionelle Abkürzung
- 16. RÄndStVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Dem am 4./17. Juli 2014 unterzeichneten Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 am 1. April 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 3 des Staatsvertrages am 1. Januar 2017 in Kraft. 3Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. April 2015 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.