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  • ab 24.12.2014 (aktuelle Fassung)

Art. 1 16. RÄndStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
16. RÄndStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Dem am 4./17. Juli 2014 unterzeichneten Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 am 1. April 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 3 des Staatsvertrages am 1. Januar 2017 in Kraft. 3Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. April 2015 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.