§ 3a NRiG - Interessenbekundungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
Die oberste Dienstbehörde oder die zuständige nachgeordnete Stelle hat vor der Entscheidung über Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 sowie § 21 Abs. 1 Nr. 4 den Richterinnen und Richtern sowie den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse an der Übernahme der in den Vorschriften genannten Tätigkeiten zu bekunden (Interessenbekundungsverfahren).