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Art. 1 2. MÄStV - Änderung des Medienstaatsvertrages

Bibliographie

Titel
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
2. MÄStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

      "§ 21
      (aufgehoben)".

    2. b)

      Nach der Angabe zu § 99 werden folgende Angaben eingefügt:

      "5. Unterabschnitt
      Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen

      § 99a
      Barrierefreiheitsanforderungen, grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen

      § 99b
      Konformitätsvermutung, Mitteilungspflichten

      § 99c
      Informationspflichten

      § 99d
      Verbraucherschutz

      § 99e
      Satzungen und Richtlinien, Berichtspflichten".

    3. c)

      Die Angabe zum VI. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

      "VI. Abschnitt
      Übertragungskapazitäten, Freie Verbreitung".

    4. d)

      Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst:

      "§ 103
      Freie Verbreitung".

    5. e)

      Nach der Angabe zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt:

      "§ 111a
      Berichtspflichten".

    6. f)

      Nach der Angabe zu § 121 wird folgende Angabe eingefügt:

      "§ 121a
      Übergangsbestimmung für Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen".

  2. 2.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Buchstabe b wird das Wort "sendungsbezogener" durch das Wort "programmbezogener" ersetzt.

      2. bb)

        In Buchstabe c wird das Wort "sendungsbezogenen" durch das Wort "programmbezogenen" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "gilt dieser Staatsvertrag" durch das Wort "gelten" ersetzt und nach dem Wort "Benutzeroberflächen" die Wörter "die besonderen Bestimmungen des 2. und 3. Unterabschnitts des V. Abschnitts" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "Sie übermitteln die Liste an die nach § 111a zuständigen Behörden."

  3. 3.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 3 werden die Angabe "§ 3 Nr. 24" durch die Angabe "§ 3 Nr. 61" ersetzt, die Wörter "über Telekommunikationsnetze" gestrichen und die Angabe "§ 3 Nr. 25" durch die Angabe "§ 3 Nr. 63" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 15 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "die textlich, bildlich oder akustisch vermittelte" durch die Wörter "ein Telemedium, das eine textliche, bildliche oder akustische" ersetzt und nach dem Wort "Medienplattformen" das Wort "vermittelt" eingefügt.

      2. bb)

        In Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

      3. cc)

        Folgende Nummern 30 und 31 werden angefügt:

        "30.
        ein barrierefreies Angebot ein Angebot, das für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, bei Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel, nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne besondere Erschwernis und möglichst ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist,

        31.
        ein Dienst, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht, ein Telemedium, das genutzt wird, um Fernsehprogramme und fernsehähnliche Telemedien sowie alle bereitgestellten Funktionen, die auf die Umsetzung von Maßnahmen zurückgehen, die getroffen werden, um diese Angebote nach den §§ 7 und 76 zugänglich zu machen, zu ermitteln, auszuwählen, Informationen darüber zu erhalten und diese Angebote anzusehen; einschließlich elektronischer Programmführer."

  4. 4.

    In § 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und dürfen dem Abbau von Diskriminierungen gegenüber Menschen mit Behinderungen nicht entgegenstehen." ersetzt.

  5. 5.

    In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes" durch das Wort "EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes" ersetzt und werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1)," gestrichen.

  6. 6.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", wobei den Belangen von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen Rechnung zu tragen ist." ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Jahre" die Wörter "gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13/EU" und nach dem Wort "getroffenen" die Wörter "und zukünftigen" eingefügt sowie der Punkt am Ende durch die Wörter ", die Verbindlichkeit der geplanten Maßnahmen und die dabei erzielten Fortschritte (Aktionspläne)." ersetzt.

    3. c)

      Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      "(3) Verlautbarungen, die entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen über das Verlautbarungsrecht verbreitet werden, sind den Umständen der Verlautbarung entsprechend barrierefrei zu gestalten. Landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt."

  7. 7.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

      "(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind verpflichtet, den nach § 111a zuständigen Behörden die zur Berichterstattung nach Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 2010/13/EU erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichtete private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen und Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt zur Verfügung zu stellen haben. Diese leitet die Informationen und Unterlagen an die nach § 111a zuständigen Behörden weiter."

    2. b)

      Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

  8. 8.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "Rundfunkanstalten des Landesrechts" durch die Wörter "in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Wörter "Landesmedienanstalt des Landes zur Verfügung zu stellen haben, in dem die Zulassung erteilt wurde oder in dem der Fernsehveranstalter im Sinne des § 54 seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat." durch die Wörter "zuständigen Landesmedienanstalt zur Verfügung zu stellen haben." ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

  9. 9.

    § 21 wird aufgehoben.

  10. 10.

    In § 29 Abs. 4 werden die Wörter "in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder jährlich zum 1. Januar" durch die Wörter "in geeigneter Weise" ersetzt.

  11. 11.

    Dem § 30 wird folgender Absatz 8 angefügt:

    "(8) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio Dienste anbieten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, finden von den Bestimmungen des 5. Unterabschnitts des V. Abschnitts nur § 99a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 99c Abs. 1 Anwendung."

  12. 12.

    In § 52 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "bleibt" durch die Wörter "sowie entsprechende Bestimmungen des Landesrechts für nicht bundesweit ausgerichtete Rundfunkprogramme bleiben" ersetzt.

  13. 13.

    Dem § 77 wird folgender Satz angefügt:

    "Zur Vorbereitung der Berichterstattung nach Artikel 13 Abs. 4 der Richtlinie 2010/13/EU gilt § 15 Abs. 4 entsprechend."

  14. 14.

    Nach § 99 wird folgender 5. Unterabschnitt eingefügt:

    "5. Unterabschnitt
    Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen

    § 99a
    Barrierefreiheitsanforderungen, grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen

    (1) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, gewährleisten den barrierefreien Zugang, gestalten die Auswahl der Angebote barrierefrei aus und unterstützen die barrierefreie Nutzung, sofern es sie nicht nach Maßgabe des Anhanges VI der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) unverhältnismäßig belastet oder es keine wesentliche Änderung des Dienstes, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht, erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung seiner Wesensmerkmale führt. Die Gewährleistung der Barrierefreiheit gemäß Satz 1 umfasst die Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt III sowie Abschnitt IV Buchst. b der Richtlinie (EU) 2019/882. Das Berufen auf eine unverhältnismäßige Belastung ist ausgeschlossen, wenn Anbieter nichteigene öffentliche oder private Mittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten.

    (2) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, nehmen eine Beurteilung vor, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 1 eine grundlegende Veränderung mit sich bringen oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.

    (3) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, dokumentieren die Beurteilung nach Absatz 2 und bewahren alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Erbringung des jeweiligen Dienstes, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht, auf. Sie übermitteln der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen eine Kopie der Beurteilung nach Absatz 2.

    (4) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, die sich auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen, nehmen die Beurteilung nach Absatz 2 erneut vor, wenn der Dienst verändert wird oder sie von der zuständigen Landesmedienanstalt dazu aufgefordert werden, mindestens aber alle fünf Jahre.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Kleinstunternehmen gemäß Artikel 3 Nr. 23 der Richtlinie (EU) 2019/882 keine Anwendung.

    § 99b
    Konformitätsvermutung, Mitteilungspflichten

    (1) Bei Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, wird vermutet, dass sie den Barrierefreiheitsanforderungen nach § 99a Abs. 1 sowie den von den Landesmedienanstalten nach § 99e Abs. 1 erlassenen Satzungen und Richtlinien entsprechen, wenn sie

    1. 1.

      harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder

    2. 2.

      den technischen Spezifikationen im Sinne von Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen davon entsprechen.

    (2) Bei Nichtkonformität ergreifen die Anbieter die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen herzustellen. Wenn diese den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügen, unterrichten die Anbieter unverzüglich die zuständige Landesmedienanstalt und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der Dienst erbracht wird, darüber. Dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    (3) Berufen sich Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, auf eine unverhältnismäßige Belastung oder eine grundlegende Veränderung im Sinne des § 99a Abs. 1 Satz 1, übermitteln sie Informationen hierzu an die für die Überprüfung der Konformität der Dienstleistung zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Dienst erbracht wird.

    (4) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Medien ermöglichen, erteilen der zuständigen Landesmedienanstalt auf deren Verlangen alle Auskünfte, die erforderlich sind, um die Konformität dieser Dienste mit den Barrierefreiheitsanforderungen nachzuweisen.

    § 99c
    Informationspflichten

    (1) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, haben in barrierefreier Form für die Allgemeinheit in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise anzugeben, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen nach § 99a Abs. 1 erfüllen.

    (2) Die Angaben enthalten eine allgemeine Beschreibung dieser Dienste, eine Beschreibung und Erläuterung, die zur Nutzung dieser Dienste erforderlich sind, sowie die Angabe der zuständigen Landesmedienanstalt. Die Anbieter bewahren die Informationen so lange auf, wie sie diese Dienste anbieten.

    § 99d
    Verbraucherschutz

    (1) Ein Verbraucher, der einen Dienst, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht, wegen einer Verletzung der Anforderungen aus den §§ 99a und 99c nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann, kann bei der zuständigen Landesmedienanstalt beantragen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der §§ 99a und 99c sicherzustellen. Die Landesmedienanstalt entscheidet durch Bescheid.

    (2) Der Verbraucher hat das Recht, gegen einen solchen Bescheid oder ein Unterlassen Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen.

    (3) Der Verbraucher kann einen nach § 15 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagengesetzes beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle die Landesmedienanstalten anzurufen oder einen Rechtsbehelf einzulegen.

    § 99e
    Satzungen und Richtlinien, Berichtspflichten

    (1) Die Landesmedienanstalten können übereinstimmende Satzungen oder Richtlinien zur Durchführung oder Umsetzung delegierter Rechtsakte der Europäischen Kommission, die auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/882 ergehen, erlassen.

    (2) Zur Berichterstattung nach Artikel 33 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 übermitteln die Landesmedienanstalten den nach § 111a zuständigen Behörden rechtzeitig alle notwendigen Informationen und Unterlagen."

  15. 15.

    Die Überschrift des VI. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

    "VI. Abschnitt
    Übertragungskapazitäten, Freie Verbreitung".

  16. 16.

    § 103 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 103
      Freie Verbreitung".

    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Angeboten" durch die Wörter "Verbreitung bundesweit empfangbarer Fernsehprogramme" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird jeweils das Wort "Weiterverbreitung" durch das Wort "Verbreitung" und jeweils das Wort "Angebote" durch das Wort "Fernsehprogramme" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern "Anforderungen des § 3" die Wörter ", des § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3" eingefügt.

  17. 17.

    § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

      "Im Anwendungsbereich der §§ 99a bis 99e nehmen die Landesmedienanstalten die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr und informieren hierüber die Öffentlichkeit in geeigneter und barrierefreier Form."

    2. b)

      Im neuen Satz 4 werden die Wörter "Satz 1 und 2" durch die Wörter "Die Sätze 1 bis 3" ersetzt und nach dem Wort "Angebote" die Wörter "sowie Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen," eingefügt.

  18. 18.

    § 105 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch die Wörter "mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6," ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 9 werden nach dem Wort "Medienplattformen" die Wörter ", mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6," eingefügt.

      3. cc)

        Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

        "11a.
        Aufsicht über bundesweit angebotene Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 99a bis 99d."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" und der Punkt am Ende durch die Wörter ", mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6." ersetzt.

  19. 19.

    Dem § 109 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    "(6) Die Landesmedienanstalten entwickeln, führen ein und aktualisieren regelmäßig geeignete Verfahren,

    1. 1.

      um die Übereinstimmung der Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, mit den Anforderungen der §§ 99a bis 99d sowie den hierzu erlassenen Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten zu kontrollieren,

    2. 2.

      um Beschwerden oder Berichten über diese Dienste nachzugehen, wonach diese den Anforderungen der §§ 99a bis 99d sowie den hierzu erlassenen Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten nicht entsprechen,

    3. 3.

      um zu kontrollieren, dass die notwendigen Korrekturmaßnahmen von dem Anbieter durchgeführt worden sind."

  20. 20.

    In § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation" durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt.

  21. 21.

    Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

    "§ 111a
    Berichtspflichten

    Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bestimmen durch Beschluss eine oder mehrere Behörden zur Koordinierung rechtsverbindlicher Berichtspflichten gegenüber Stellen der Europäischen Union, zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen im Anwendungsbereich dieses Staatsvertrages. Die Behörden im Sinne des Satzes 1 arbeiten zur Erfüllung der Berichtspflichten mit den jeweils zuständigen Stellen des Bundes zusammen und übermitteln diesen alle zur Erfüllung der Berichtspflichten erforderlichen Informationen und Unterlagen. Solange keine Behörden nach Satz 1 bestimmt sind, sind die nach § 16 Abs. 2 bestimmten Behörden zuständig."

  22. 22.

    § 115 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Satz 1 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

      "2a.
      entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 seiner Berichtspflicht nicht nachkommt,"

    2. b)

      Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt:

        "23a.
        entgegen § 76 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 seiner Berichtspflicht nicht nachkommt,"

      2. bb)

        Nach Nummer 47 werden folgende Nummern 47a bis 47d eingefügt:

        "47a.
        entgegen § 99a Abs. 1 nicht den barrierefreien Zugang gewährleistet, die Auswahl der Angebote nicht barrierefrei ausgestaltet oder die barrierefreie Nutzung nicht unterstützt, soweit keine unverhältnismäßige Belastung oder eine grundlegende Veränderung vorliegt,

        47b.
        entgegen § 99a Abs. 2 keine Beurteilung vornimmt, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach § 99a Abs. 1 eine grundlegende Veränderung mit sich bringen oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde,

        47c.
        entgegen § 99a Abs. 3 Satz 1 die Beurteilung nach § 99a Abs. 2 nicht dokumentiert oder die einschlägigen Ergebnisse nicht für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Erbringung des jeweiligen Dienstes, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht, aufbewahrt,

        47d.
        entgegen § 99c Abs. 1 nicht in barrierefreier Form für die Allgemeinheit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise angibt, wie die Barrierefreiheitsanforderungen nach § 99a Abs. 1 erfüllt werden,".

  23. 23.

    Nach § 121 wird folgender § 121a eingefügt:

    "§ 121a
    Übergangsbestimmung für Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen

    (1) Die §§ 99a bis 99d gelten für Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, wenn diese Dienste für den Verbraucher nach dem 27. Juni 2025 angeboten oder erbracht werden.

    (2) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, können bis zum 27. Juni 2030 diese Dienste weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienste rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über solche Dienste dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum, unverändert fortbestehen."

  24. 24.

    In Anlage (zu § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Medienstaatsvertrages) Nr. 8 und in Anlage (zu § 33 Abs. 5 Satz 1 des Medienstaatsvertrages) Nr. 8 wird jeweils die Angabe "§ 3 Nr. 24" durch die Angabe "§ 3 Nr. 61" ersetzt.