§ 11 Nds. StudAkkVO - Qualifikationsziele und Abschlussniveau
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. StudAkkVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lernergebnisse sind klar formuliert und tragen den in Artikel 2 Abs. 3 Nr. 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung. 2Die Dimension Persönlichkeitsbildung umfasst auch die künftige zivilgesellschaftliche, politische und kulturelle Rolle der Absolventinnen und Absolventen. 3Die Studierenden sollen nach ihrem Abschluss in der Lage sein, gesellschaftliche Prozesse kritisch, reflektiert sowie mit Verantwortungsbewusstsein und in demokratischem Gemeinsinn maßgeblich mitzugestalten.
(2) Die fachlichen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Anforderungen umfassen die Aspekte
- 1.
Wissen und Verstehen im Sinne von Wissensverbreiterung, Wissensvertiefung und Wissensverständnis,
- 2.
Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen und Kunst im Sinne von Nutzung und Transfer, wissenschaftliche Innovation,
- 3.
Kommunikation und Kooperation sowie
- 4.
wissenschaftliches und künstlerisches Selbstverständnis sowie Professionalität.
(3) 1Bachelorstudiengänge dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogener Qualifikationen und stellen eine breite wissenschaftliche Qualifizierung sicher. 2Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge ausgestaltet. 3Für weiterbildende Masterstudiengänge ist eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr erforderlich. 4Das Studiengangskonzept weiterbildender Masterstudiengänge berücksichtigt die beruflichen Erfahrungen und knüpft zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese an. 5Bei der Konzeption legt die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot sowie die Gleichwertigkeit der Anforderungen zu konsekutiven Masterstudiengängen dar. 6Künstlerische Studiengänge fördern die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung und entwickeln diese fort.