Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 FE-EOErl - 2. Entgelt für den Fischereierlaubnisschein

Bibliographie

Titel
Entgeltordnung des Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven für Fischereierlaubnisse zum Fischfang in der Weser
Redaktionelle Abkürzung
FE-EOErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

Ein Fischereierlaubnisschein gilt jeweils ab dem Tag der Ausstellung bis zum 15. Januar des Folgejahres. Hiervon abweichend gilt die Monatskarte für die Dauer eines Monats, beginnend mit dem Tag der Ausstellung oder dem ersten Tag ihrer Gültigkeit.

Für den Fischereierlaubnisschein sind folgende Entgelte zu erheben:

Große Fischereikarte mit folgenden Fanggeräten:
  • 20 Aalreusen (Kunststoffkorb) oder

  • 10 Garnreusen mit einer Bügelhöhe bis 50 cm oder

  • 5 Garnreusen mit einer Bügelhöhe von mehr als 50 cm sowie

  • 1 Hamen mit maximal 2 m Kantenlänge, 5 Handangeln sowie alle anderen erlaubten Fanggeräte der Mittleren Fischereikarte (ohne die Reusen)

100 EUR.
Mittlere Fischereikarte mit folgenden Fanggeräten:
  • 4 Garnreusen mit einer Bügelhöhe bis 50 cm oder

  • 5 Handangeln

  • 1 Podder/Piere

  • 1 Senke bis 1 qm

60 EUR.
Kleine Fischereikarte mit folgenden Fanggeräten:
5 Handangeln, 1 Podder/Piere, 1 Senke bis 1 qm
40 EUR
Fischereikarte für Schülerinnen und Schüler (ab dem vollendeten 14. Lebensjahr) mit den Fanggeräten der Kleinen Fischereikarte; nach dem vollendeten 16. Lebensjahr ist eine aktuelle Schulbescheinigung vorzulegen. Weitere Vergünstigungen gibt es bei dieser Fischereikarte nicht.15 EUR
Monatskarte mit den Fanggeräten der Kleinen Fischereikarte20 EUR.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Erl. i.d.F. vom 14. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)