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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 15 GVO - Freiwillige Versteigerungen

Bibliographie

Titel
Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
Amtliche Abkürzung
GVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

1Für freiwillige Versteigerungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk sich die zu versteigernde Sache befindet. 2Die Weitergabe des Auftrags an einen zur Übernahme bereiten Gerichtsvollzieher ist möglich. § 191 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) bleibt unberührt.