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§ 2 WDüngMV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger
Redaktionelle Abkürzung
WDüngMV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1 Abs. 1 und 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

  2. 2.

    entgegen § 1 Abs. 3 Unterlagen nicht für weitere vier Jahre aufbewahrt.