§ 2 WDüngMV - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger
- Redaktionelle Abkürzung
- WDüngMV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78410
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 Abs. 1 und 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
entgegen § 1 Abs. 3 Unterlagen nicht für weitere vier Jahre aufbewahrt.