§ 20 Nds. StudAkkVO - Hochschulische Kooperationen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. StudAkkVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, so gewährleistet die gradverleihende Hochschule oder gewährleisten die gradverleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes. 2Art und Umfang der Kooperation sind beschrieben und die der Kooperation zugrunde liegenden Vereinbarungen dokumentiert.
(2) 1Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, so kann sie dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates nach § 22 Abs. 4 Satz 2 verleihen, wenn sie selbst gradverleihend ist und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes gewährleistet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Im Fall der Kooperation von Hochschulen auf der Ebene ihrer Qualitätsmanagementsysteme ist eine Systemakkreditierung jeder der beteiligten Hochschulen erforderlich. 2Auf Antrag der kooperierenden Hochschulen ist ein gemeinsames Verfahren der Systemakkreditierung zulässig.