§ 123 NKomVG - Rücklagen, Rückstellungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Die Kommune bildet
- 1.
eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und
- 2.
eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses.
2Weitere Rücklagen sind zulässig.
(2) Die Kommune bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist.