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  • ab 01.08.2015 (aktuelle Fassung)

§ 2 AltPflSchFöV - Antragsverfahren und Abrechnungsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Förderung von Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft
Redaktionelle Abkürzung
AltPflSchFöV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Über den Antrag auf Förderung nach § 16a Abs. 1 NPflegeG entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. 2Der Antrag ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Ausbildungsjahres für das gesamte Ausbildungsjahr zu stellen.

(2) 1Es werden monatliche Abschläge in Höhe der zu erwartenden Förderung gewährt. 2Die Abschläge werden nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsmonats gezahlt.

(3) 1Nach Ablauf des Ausbildungsjahres wird für die einzelnen Ausbildungsmonate der Förderbetrag festgestellt. 2Hierfür hat der Antragsteller dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie auf Verlangen die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 2023 (Nds. GVBl. S. 283)